Sie habe sich Schürfungen am Bein zugezogen, die sie selber behandelt hätten, ohne Tierarzt. Der Beschuldigte gibt an, nicht zu wissen, weshalb F. bei ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme ausgesagt habe, dass sie bei "B." – mit Ausnahme einer Verletzung am Huf – nie Verletzungen festgestellt habe (UA Reg. 2 Beil. 43 f.). Die Zeugin F. hat also in Bezug auf die Verletzungen der Stute nicht die Wahrheit gesagt. Gleichwohl hat sie im Ergebnis unmissverständlich als Zeugin bestätigt, dass es bei "C." durch Peitschenschläge von A. mehrfach, drei-/viermal zu aufgeplatzten Adern an der hinteren Flanke gekommen ist (UA Reg. 2 Beil.