70 f. Ziff. 79 ff. und Beil. 74 Ziff. 109). Beide angeklagten Misshandlungen der Stute können dem Beschuldigten nachgewiesen werden. 6.4. Wallach "C." Die Zeugin F. war augenscheinlich sehr bemüht, den Beschuldigten mit ihren Aussagen bestmöglich zu entlasten und sich herauszureden, indem sie vieles nicht gesehen oder nicht mehr gewusst haben wollte. Es kann hierzu auf die entlarvenden Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden, wo er auf die Frage, ob er ausschliessen könne, dass er "B." mit der Peitsche Verletzungen zugefügt habe, geantwortet hat, dass sie vielleicht ein "Chräbeli", also einen Kratzer gehabt habe oder so was, aber normal habe er keine Peitsche gebraucht.