Bezeichnenderweise wollte der Beschuldigte verhindern, dass der Zeuge K. (verwertbare) Aussagen macht. Bei den entsprechenden Aussagen des Zeugen E. fällt auf, dass er sich diesbezüglich zurückhält, weil er keine Fotos als Beweismittel hat (zum Vorfall eine Woche vor dem 28. April 2016) und den Beschuldigten nicht unnötig oder zu Unrecht belasten wollte; jedoch bestätigte er ganz klar, dass er es zusammen mit K. durch das grosse Fenster im Pausenraum gesehen hatte, wie der Reiter (A.) mit der Peitsche zugeschlagen hatte, mit etwas kleineren Verletzungen, eine kleine offene Wunde, maximal zwei, wobei Blut geflossen ist (UA Reg. 2 Beil. 66 f. Ziff. 54 ff. und Beil. 70 f. Ziff.