Die Zeugen beschrieben das Kerngeschehen wie auch die weiteren Umstände sehr genau, detailreich und übereinstimmend, inklusive der inneren Gefühlslage. Es bestehen hierzu bei der richterlichen Beweiswürdigung keine Zweifel an den Abläufen und objektiven Feststellungen. Die gegenteiligen Behauptungen der Verteidigung sind falsch und durch das Beweisergebnis widerlegt (AB 0.4 S. 23 ff.). Der Beschuldigte hat am 28. April 2016 beim Reiten der Stute "B." sie durch starke Peitschenhiebe an der Flanke und am Unterbauch verletzt, so dass es aufgerissene, offene, blutende Wunden in der Haut gegeben hat (UA Reg. 2 Beil.