Der Zeuge E. hat den Beschuldigten nicht zu Unrecht belastet, sondern ihn in den meisten Punkten geschont und manchmal sogar eine gewisse Bewunderung und ein grundsätzliches Verständnis – bis zur Grenze der offenkundigen Tierquälerei – durchblicken lassen, worauf die Anklagebörde zurecht verweist (AB 0.3 S. 13 f.). Selbst wenn die Vorbringen von E. unberücksichtigt bleiben müssten, was nicht der Fall ist, existieren derart überzeugende Beweise im Sinne von harten Fakten, dass an der tatsächlichen und rechtlichen Zurechnung der vorgeworfenen Sachverhalte keinerlei Zweifel bestehen können, was nachfolgend näher ausgeführt wird. 6.3. Stute "B." ("B.")