diese Mutmassung gehört jedoch ins Reich der Fantasie, was der Zeuge G. gerade selbst bestätigte durch den Zusatz, er habe keine (andere) plausible Erklärung (UA Reg. 2 Beil. 30). Der Zeuge E. hat den Beschuldigten nicht zu Unrecht belastet, sondern ihn in den meisten Punkten geschont und manchmal sogar eine gewisse Bewunderung und ein grundsätzliches Verständnis – bis zur Grenze der offenkundigen Tierquälerei – durchblicken lassen, worauf die Anklagebörde zurecht verweist (AB 0.3 S. 13 f.).