Die (einmaligen) Fotos vom 28. April 2016 hatte er nicht für ein Strafverfahren gemacht und lassen sich nicht mit einem Rachefeldzug gegen den Beschuldigten erklären; sie decken sich grundsätzlich mit den Aufnahmen des Tierarztes vom Tag darauf, wie dies die Anklagebehörde richtig festgestellt hat (AB 0.3 S. 11 f.). Die Verteidigung konnte keine Widersprüche dazu aufzeigen. Vielmehr geht der Verteidiger in der Beschwerde vom 23. Januar 2019 ans Kantonsgericht "von den glaubwürdigen Zeugenaussagen des sachkundigen Veterinärs aus" (UA Reg. 7 Beil. 14 Ziff. 12). Demgegenüber zielen die formellen Einwände allesamt ins Leere.