Die gegenteiligen Mutmassungen des Beschuldigten stellen untaugliche Schutzbehauptungen dar und beweisen seinen Argumentationsnotstand; unerklärlich bliebe auf jeden Fall, weshalb er die Besitzer der teuren Springpferde nicht informiert hätte (bzw. sich an die Gespräche nicht mehr erinnern kann). An der Echtheit der Fotos und Schilderungen des Anzeigestellers E. bestehen keine echten Zweifel. Die (einmaligen) Fotos vom 28. April 2016 hatte er nicht für ein Strafverfahren gemacht und lassen sich nicht mit einem Rachefeldzug gegen den Beschuldigten erklären;