Seine Bestreitungen und Vorwürfe beschränkten sich bis zum Schluss im Wesentlichen auf formelle, strafprozessuale Aspekte und die angeblich fehlende Glaubwürdigkeit des Anzeigestellers E. und der Behörden sowie Medien (vgl. AB 0.1 S. 6). 6.2. Die Beweislage hinsichtlich der vorgeworfenen Taten erweist sich gegenüber dem Beschuldigten als geradezu erdrückend. Dritttäterschaft, ein Komplott durch die Hauptbelastungszeugen wie auch eine derartige Selbstverletzung durch die Pferde kann vernünftigerweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es handelte sich um teure Springpferde im Spitzensport, zu denen (sonst) sehr Sorge getragen wurde.