Überdies versuchte er von Anfang an, in der Strafuntersuchung praktisch alle relevanten Zeugen einzuschüchtern oder jedenfalls von Aussagen abzuhalten, was ebenfalls kein gutes Licht auf ihn wirft. Sein gesamtes Verhalten und insbesondere die konfusen, an den Haaren herbeibezogenen Aussagen machen ihn völlig unglaubwürdig, zumal er keinerlei vernünftige Erklärungen in Bezug auf das vorgeworfene Kerngeschehen gefunden hat. Seine Bestreitungen und Vorwürfe beschränkten sich bis zum Schluss im Wesentlichen auf formelle, strafprozessuale Aspekte und die angeblich fehlende Glaubwürdigkeit des Anzeigestellers E. und der Behörden sowie Medien (vgl. AB 0.1 S. 6).