6 f.), nachweislich und völlig unnötigerweise gelogen hat, bleibt sein Geheimnis; es war eine Schutzbehauptung bzw. Notlüge, da er keine Erklärung mehr auf die Stellungnahme zu den Feststellungen des Tierarztes fand (AB 0.2 S. 2 Ziff. 6). Im Untersuchungsverfahren gestand er ein, "B." normalerweise ohne Sporen, aber schon mit Peitsche geritten zu haben, und sicher habe sie "mal eins erwischt" (UA Reg. 2 Beil. 40 Ziff. 22). Der Beschuldigte war stets bemüht, seine Züchtigungen der Pferde zu beschönigen bzw. zu verharmlosen und fälschlicherweise mit dem Reitsport zu erklären, mit Begriffen wie "Peitschli, Fitzli, Chräbeli" oder mit der Peitsche "guseln" (AB 0.2 S. 2 f.).