Sowohl der Beschuldigte wie auch sein Verteidiger sagten an der Gerichtsverhandlung augenfällig nichts Materielles zu den Zeugenaussagen von F., G. und K.. Dass er den Tierarzt G. einen Tag vor dessen untersuchungsrichterlichen Einvernahme telefonisch kontaktiert hatte, wollte der Beschuldigte nicht mehr wissen (UA Reg. 2 Beil. 42 Ziff. 37 f.). Den Zeugen K. wollte er zunächst nicht mehr kennen. Zum Gespräch mit dem Besitzer H. wollte er keine Angaben machen.