Zu den hauptbelastenden Aussagen der Zeugin F. (bezüglich "C.") und dem Bericht und Fotos des Tierarztes G. (bezüglich "B.") sowie der Zeugenaussage K.s wusste er zu keiner Zeit eine vernünftige Erklärung oder befreiende Ergänzungsfragen, obschon er bei deren Einvernahmen zusammen mit seinem Verteidiger anwesend war. Auch vor Gericht hatte er zu diesen Beweisen keine Erklärung, ausser dass sich die Pferde ja selber verletzt haben könnten. Sowohl der Beschuldigte wie auch sein Verteidiger sagten an der Gerichtsverhandlung augenfällig nichts Materielles zu den Zeugenaussagen von F., G. und K..