14 und Reg. 2 Beil. 40 Ziff. 25 f.; AB 0.2 S. 2 ff.); der Beschuldigte war am 28. April 2019 über Mittag in seinem Reitzentrum anwesend. Er gab zu, nachher mitbekommen zu haben, dass "B." Verletzungen hatte (UA Reg. 2 Beil. 40 Ziff. 26); was er hierzu mit dem Besitzer H. am Telefon gesprochen hat, wollte er nicht mehr wissen (UA Reg. 2 Beil. 40 Ziff. 33 f.). Zu den hauptbelastenden Aussagen der Zeugin F. (bezüglich "C.") und dem Bericht und Fotos des Tierarztes G. (bezüglich "B.") sowie der Zeugenaussage K.s wusste er zu keiner Zeit eine vernünftige Erklärung oder befreiende Ergänzungsfragen, obschon er bei deren Einvernahmen zusammen mit seinem Verteidiger anwesend war.