aufgrund der festgestellten und nachfolgend noch näher auszuführenden Realitätskriterien nicht mehr haltbaren sog. Nullhypothese muss geschlossen werden, dass die Aussagen in den jeweiligen Kerngeschehen einem wirklichen Erlebten entsprechen und wahr sind (BGE 133 I 33 E. 4.3). Demgegenüber fällt bei den Aussagen des Beschuldigten auf, dass er zunächst nichts wissen und mit zunehmender Verfahrensdauer immer detailliertere Angaben machen wollte, was in offenkundigen Widersprüchen und schlichten Nichterklärungen mündete. Die ursprüngliche Bestreitung mit der Konstruktion eines Alibis mit dem Reitturnier in W., X., misslang kläglich (UA Reg. 3 Beil. 14 und Reg.