Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen, mündet in der richterlichen Würdigung der vorhandenen Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen; aufgrund der festgestellten und nachfolgend noch näher auszuführenden Realitätskriterien nicht mehr haltbaren sog. Nullhypothese muss geschlossen werden, dass die Aussagen in den jeweiligen Kerngeschehen einem wirklichen Erlebten entsprechen und wahr sind (BGE 133 I 33 E. 4.3).