Seine im Kerngehalt überzeugenden Aussagen werden durch die Aktenlage bestätigt. Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen, mündet in der richterlichen Würdigung der vorhandenen Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen;