Bezüglich den Vorbehalten der Verteidigung (AB 0.4 S. 18) ist anzumerken, dass bei Zeuge E. einerseits sprachliche Schwierigkeiten bestanden und er die beiden Vorfälle mit "B." nicht immer sauber auseinandergehalten hat. Für das relevante Kerngeschehen am 28. April 2016 ist massgebend, dass er die blutigen Verletzungen am Unterbauch des Pferdes selber festgestellt und fotografiert hat, nachdem der Beschuldigte "B." während der Mittagspause trainiert hat. Beim Vorfall eine Woche zuvor hat E. zusammen mit Zeuge K. die Peitschenhiebe durch das grosse Fenster im Pausenraum beobachtet. Seine im Kerngehalt überzeugenden Aussagen werden durch die Aktenlage bestätigt.