auch dem Diebstahl und der Geschichte mit dem Handy und den Fotos kommt hier keine Bedeutung zu (UA Reg. 2 Beil. 79 Ziff. 150 ff.). Der Anzeigesteller ist als Zeuge in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten keineswegs unglaubwürdig. Bezüglich den Vorbehalten der Verteidigung (AB 0.4 S. 18) ist anzumerken, dass bei Zeuge E. einerseits sprachliche Schwierigkeiten bestanden und er die beiden Vorfälle mit "B." nicht immer sauber auseinandergehalten hat.