Alle oben zitierten Zeugen haben sich offenkundig um Sachlichkeit bemüht, niemand wollte den Beschuldigten unnötig belasten. Sofern die Zeugen etwas nicht genau wussten oder nicht selber gesehen haben, waren sie entsprechend zurückhaltend bzw. erklärten die Ungenauigkeiten und Wissenslücken. Auch der Anzeigesteller E. unterschied ganz klar, wo er etwas sicher wusste und wo nicht. Seine damalige Augenoperation hatte keinen merklichen Einfluss auf sein Wahrnehmungsvermögen am 28. April 2016 und eine Woche davor; auch dem Diebstahl und der Geschichte mit dem Handy und den Fotos kommt hier keine Bedeutung zu (UA Reg. 2 Beil.