Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft v.a. dessen Halter aufgrund seiner in Art. 6 Abs. 1 TSchG umschriebenen Verantwortung insbesondere zur angemessenen Ernährung oder Pflege (einschliesslich die notwendige medizinische Versorgung von Tieren [Art. 5 Abs. 2 TSchV]). Die Misshandlung ist von anderen TSchG-Tatbeständen abzugrenzen. Besteht die Beeinträchtigung eines Tieres nicht in der Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten, sondern in anderweitigen Missachtungen ihrer Würde, gelangt der Tatbestand der Würdemissachtung (ebenfalls nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) zur Anwendung.