Es genügt somit, wenn die Belastung einmalig, jedoch beträchtlich ist und das Wohlergehen eines Tieres dadurch erheblich eingeschränkt wird (BGE 85 IV 24; Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 107 f.). Ein tatbestandsmässiges Verhalten kann einerseits in Form einer aktiven Handlung vorliegen, etwa durch heftiges Schlagen oder Treten eines Tieres. Eine Misshandlung ist andererseits auch durch Unterlassung gem. Art. 11 StGB möglich, so bspw. wenn der Täter eine Garantenstellung innehat und aufgrund seiner Rechtsstellung verpflichtet ist, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsgutes zu verhindern. Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft v.a.