TSchG stellt das Misshandeln von Tieren als Tierquälerei unter Strafe. Als Misshandlung gilt jedes Verhalten, mit dem einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Eine fortdauernde oder sich wiederholende Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten ist nicht notwendig. Auch muss die betreffende Handlung nicht ausgesprochen "quälerisch" oder roh sein. Die Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens hat aber eine gewisse Intensität aufzuweisen und damit über ein schlichtes Unbehagen hinauszugehen. Es genügt somit, wenn die Belastung einmalig, jedoch beträchtlich ist und das Wohlergehen eines Tieres dadurch erheblich eingeschränkt wird (BGE 85 IV 24;