Dass der Täter das geschützte Rechtsgut tatsächlich gefährdet oder sogar verletzt, ist dabei nicht erforderlich. TSchG-Verletzungsdelikte sind primär jene Tatbestände, bei denen die biologischen Schutzaspekte des Tierschutzrechts, das heisst die schützenswerten Ansprüche von Tieren auf körperliche Gesundheit und ein schmerz-, leidens-, schaden- und angstfreies Leben beeinträchtigt werden. Dies sind insbesondere die Tatbestände der Misshandlung im Sinne der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. 5.4. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG stellt das Misshandeln von Tieren als Tierquälerei unter Strafe.