26 TSchG in Verletzungsdelikte und abstrakte Gefährdungsdelikte einteilen. Verletzungsdelikte sind dadurch gekennzeichnet, dass für die Vollendung des objektiven Tatbestandes eine tatsächliche Verletzung des geschützten Rechtsguts vorausgesetzt wird. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten hingegen ist bereits die Vornahme bestimmter Handlungen strafbar. Dass der Täter das geschützte Rechtsgut tatsächlich gefährdet oder sogar verletzt, ist dabei nicht erforderlich.