26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungsstraftatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 115 f.). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen oder Leiden nicht vermieden werden (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1). Je nachdem, ob das geschützte Rechtsgut dabei tatsächlich beeinträchtigt oder nur gefährdet ist, lassen sich die Varianten von Art. 26 TSchG in Verletzungsdelikte und abstrakte Gefährdungsdelikte einteilen.