Dies hat anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung der sich im konkreten Einzelfall entgegenstehenden Interessen untersucht zu werden (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 67 f.). Art. 4 Abs. 2 Satz 2 TSchG bestimmt sodann, dass das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 TSchV). Im Gegensatz zu den in Satz 1 genannten Belastungszufügungen, die ungerechtfertigt sein müssen, gelten diese drei Verbote absolut (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 68). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit.