5.3. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Die Bestimmung stellt eine unmittelbar geltende Verbotsvorschrift dar und legt fest, was der Gesetzgeber als Rechtsgutverletzung qualifiziert. Relativiert wird der Schutz von Tieren insoweit, als dass er nur für das "ungerechtfertigte" Zufügen gilt. Dies hat anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung der sich im konkreten Einzelfall entgegenstehenden Interessen untersucht zu werden (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 67 f.).