Diesem Verhalten darf jedoch nicht eine subjektive Betrachtungsweise, sondern muss ein objektiver Massstab zugrunde liegen, damit die bestmögliche Behandlung nach den jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen gewährleistet wird. So bspw. kann eine tierschutzwidrige Haltung nicht mit dem Hinweis auf persönliche Umstände in der Person des Tierhalters, wie Alter, Gesundheit, Bildung oder wirtschaftliche Verhältnisse, gerechtfertigt werden (Bolliger/Richner/Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 66). 5.3.