Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV sind sie auch dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere sofort ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt und als letztes Mittel erforderlichenfalls getötet werden. Wie das Kriterium der Rechnungstragung tierlicher Bedürfnisse in "bestmöglicher Weise" zu verstehen ist, lässt Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG offen. Zweifellos wird von jedem, der mit Tieren umgeht, verlangt, sich seinen Verhältnissen entsprechend über ihre Bedürfnisse zu informieren und für ihr Wohlergehen einzusetzen.