So sind beispielsweise Tiere so zu halten und es ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktion und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Tierhaltende haben das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich zu beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV sind sie auch dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere sofort ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt und als letztes Mittel erforderlichenfalls getötet werden.