Was unter den zu berücksichtigenden Bedürfnissen der Tiere zu verstehen ist, ergibt sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Danach hat jeder, der ein Tier hält oder betreut, es dessen Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, zu pflegen sowie ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu gewähren. Die einzelnen Grundsätze werden in den Detailbestimmungen der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) konkretisiert (Art. 3 ff. TSchV). So sind beispielsweise Tiere so zu halten und es ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktion und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV).