der TSchV näher umschrieben. Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden (BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3). 5.2. Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Was unter den zu berücksichtigenden Bedürfnissen der Tiere zu verstehen ist, ergibt sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 TSchG.