TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorlag, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen war, hat unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr. Dennoch muss eine strafrechtlich relevante Misshandlung, Vernachlässigung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit.