"Von wo weiss Frau P. dass das Salbe ist", dies nachdem er in der Befragung selber bestätigt hatte: "Ja, da ist Salbe drauf" (UA Reg. 2 Beil. 39 Ziff. 19). Dass das Foto nicht "B." zeigen würde, machte er dort nicht geltend, sondern in der Befragung meinte er dazu, er "hoffe es nicht", dass auf diesen Fotos "B." abgebildet sei (UA Reg. 2 Ziff. 36); vielleicht habe sie ein "Chräbeli" oder so was gehabt, einen Kratzer (UA Reg. 2 Beil. 43 Ziff. 42 f.). 5. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 5.1. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.