Auf Vorhalt von Fotografien erklärte H., er könne sein Pferd auf diesen nicht wiedererkennen. Gemäss Protokollvermerk sei H. beim Anblick der Fotografien emotional gewesen und habe vermittelt, nicht wahrhaben zu wollen, dass dies sein Pferd sein könne (UA Reg. 2 Beil. 15). Nach seinem Eintreffen vor Ort am 29. April 2016 hat er den Tierarzt geholt und anschliessend mit dem Beschuldigten telefoniert. Letzterer wollte sich an der Gerichtsverhandlung nicht mehr an den genauen Inhalt dieses Telefonats erinnern. 4.6. Dr. med. vet. G. Der Tierarzt G. wurde am 19. April 2018 als Zeuge einvernommen. Er sei am Vortrag der Einvernahme vom Beschuldigten angerufen worden.