und 112 ff.). Die Zeugin N. hatte zeitnah die Fotos des Anzeigestellers erhalten und war beim Interview mit dem V. dabei (UA Reg. 2 Beil. 76 Ziff. 130 und Beil. 78 Ziff. 144). Per E-Mail bestätigte sie danach dem Leitenden Staatsanwalt, dass sie die Pferde "O." sowie "C." mit denselben Verletzungen gesehen habe, aber mit kleineren Verletzungen als bei "B." (UA Reg. 6 Beil. 111). 4.4. F. F. war die engste Vertraute des Beschuldigten und Hauptverantwortliche für das Wohl der Pferde im Reitzentrum.