Die erste telefonische Einvernahme durch die Polizei am 17. März 2017 mit ihm in Deutschland ist prozessual unverwertbar. Aufgrund des Territorialitätsprinzips darf ein Staat keine Ermittlungs- und strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates vornehmen, ohne dass dieser zustimmt (BGer 1B_164/2019 vom 15. November 2019). Demgegenüber war die direkte postalische Zeugenvorladung von K. war zulässig. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR;