Als er in die besagte Mittagspause gegangen sei, habe der Beschuldigte "B." geritten; ausserdem reite dieser sie ausschliesslich (UA Reg. 5 Beil. 3 f.). Während seiner Anstellung beim Beschuldigten habe dieser ein weiteres Pferd, "C.", verletzt. Dieser gehöre dem Beschuldigten. Er habe ihn auf die gleiche Art misshandelt wie "B.". Bei "C." habe er sicherlich zehn dieser Verletzungen gesehen. Einmal habe er es nicht mehr ausgehalten und habe die Halle betreten und den Beschuldigten etwas gefragt, um diesen abzulenken. Damals habe dieser "C." an die Hallenwand gestellt und das arme Pferd mit einer Peitsche abgeschlagen. "C." habe sehr viele dieser Narben am Bauch.