Ein Schuldspruch darf nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belastender Elemente darf indessen das Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden, namentlich wenn der Beschuldigte nicht grundsätzlich von seinem Schweigerecht Gebrauch machte (BGer 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 ff.; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3 ff.; 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). 3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte ist ein prominenter, international erfolgreicher Springreiter.