2.3. Sind Personalbeweise zu würdigen, gilt es anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen bzw. welche der behaupteten Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Kriterien für die Beweiswürdigung können sein: die Persönlichkeit der aussagenden Personen, ihre Beziehung zum Prozessstoff und zu den Prozessbeteiligten, ihre individuelle Eignung zur wahrheitsgemässen Aussage auf Grund der konkreten Umstände zur Zeit der Wahrnehmungen, ihre Motivlage, ihr Aussageverhalten sowie die Beschaffenheit der Aussagen (LGVE 1984 I Nr. 48). Zentral ist der Gehalt der einzelnen Aussagen, verbunden mit der Art und Weise, wie diese erfolgen.