Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Tophinke, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, N 75 ff. zu Art. 10 StPO). 2.3. Sind Personalbeweise zu würdigen, gilt es anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen bzw. welche der behaupteten Sachverhaltsdarstellungen überzeugen.