EMRK sowie in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten allgemeinen Verfahrensmaxime der Unschuldsvermutung leitet sich u.a. der in Art. 10 Abs. 3 StPO normierte Grundsatz "in dubio pro reo" ab. Dieser enthält zwei Beweisregeln: Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.