Zu den angeklagten Sachverhalten konnte nichts Relevantes erwartet werden. Die zusätzlichen Beweisanträge des Verteidigers wurden wegen Untauglichkeit und fehlender Relevanz abgewiesen. 2.2. Gemäss Art. 10 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Abs. 1). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Abs. 2). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Abs. 3). Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV, in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art.