Damit ist der Sachverhalt genügend abgeklärt. Weitere Beweisvorkehren sind mit Blick auf die entscheidrelevante Aktenlage nicht angezeigt, auch im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung. Insbesondere erübrigt sich der Einbezug des kantonalen Veterinäramtes; daraus könnten keine massgebenden Erkenntnisse erwartet werden, zumal der Beschuldigte in seinem sog. "Letzten Wort" selbst ausgeführt hat, seitens Veterinäramt habe nie jemand auf seinem Hof nachgeschaut, dieses habe nie eine Kontrolle im Stall gemacht, nie sei jemand da gewesen (AB 0.1 S. 6). Zu den angeklagten Sachverhalten konnte nichts Relevantes erwartet werden.