Es kann hierzu auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden (E. 2.1). Für das urteilende Gericht bestand keinerlei Veranlassung für zusätzliche Beweisvorkehren. 1.4. Zuständigkeit Der Einzelrichter ist zur Beurteilung der Strafsache zuständig (§ 35 Abs. 2 lit. b JusG). 2. Beweisverfahren 2.1. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden die Untersuchungsakten beigezogen und von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt. An der Gerichtsverhandlung legte der Verteidiger neue Urkunden auf (BB 1-15) und der Beschuldigte wurde nochmals befragt. Damit ist der Sachverhalt genügend abgeklärt.