Durch seine Aussagen und den Bericht mit den Fotos hat er die Interessen des Auftraggebers (H.) gewahrt. H. hat den Strafverfolgungsbehörden den Namen G.s genannt und den Bericht ausgehändigt, womit er den Tierarzt auch von einer (nicht bestehenden) Schweigepflicht entbunden hat. Weitergehende Beweisabnahmen waren nicht vorzunehmen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden und das Gericht von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).