Bezüglich der sich in den Akten befindenden Fotos gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Die Verteidigung stellt zu Unrecht in Abrede, dass die Zeugenaussagen und der Bericht des Tierarztes Dr. med. vet. G. als Beweis verwertbar seien (AB 0.4 S. 22 u.). Die Verteidigung weist selber zutreffend darauf hin, dass ein Tierarzt im Gegensatz zu einem Humanmediziner keiner Geheimhaltungspflicht untersteht. Durch seine Aussagen und den Bericht mit den Fotos hat er die Interessen des Auftraggebers (H.) gewahrt.