Die relevanten Beweise wurden von der Staatsanwaltschaft korrekt erhoben. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3). Dieser in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, wurde vorliegend gewahrt. Es kann hierzu auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Bezüglich der sich in den Akten befindenden Fotos gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.