Die angeklagten Straftaten können wegen der hinreichend umschriebenen Sachverhalte gerichtlich beurteilt werden. Der Anklagegrundsatz von Art. 9 Abs. 1 StPO wurde gewahrt (vgl. dazu auch BGer 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.4). 1.3. Beweisverwertungsverbote Der Verteidiger macht zu Unrecht verschiedene Beweisverwertungsverbote geltend (AB 0.4 S. 2 ff.). Die Einwendungen wurden als prozessuale Vorfragen an der Gerichtsverhandlung vom 19. November 2019 gestützt auf Art. 339 Abs. 3 StPO abgewiesen. Die relevanten Beweise wurden von der Staatsanwaltschaft korrekt erhoben.